Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma stoneart©
 
 
1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
 
1.1 Jeder Auftrag für stoneart© ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung sowie die Einräumung von Nutzungsrechten des in Auftrag gegebenen Grafik-Produkts. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.
 
1.2 Die Entwürfe und Werkzeichnungen von stoneart© sind persönliche geistige Schöpfungen, die unter das Urheberrechtsgesetz fallen. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
 
1.3 Ohne Zustimmung von stoneart© dürfen seine Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung‚ auch von Teilen oder Details‚ ist nicht zulässig.
 
1.4 Die Werke von stoneart© dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit der Einwilligung von stoneart© und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.
 
1.5 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Einwilligung von stoneart©.
 
1.6 Über den Umfang der Nutzung erhält stoneart© einen Anspruch auf Auskunft.
 
1.7 Vorschläge und Anweisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist. 
 
1.8 Die Firma stoneart© prüft nicht, ob das vom Kunden überlassene Bild-/Textmaterial oder Muster frei von Rechten Dritter (Copyright) ist. Die Prüfung obliegt allein dem Kunden. Die Firma stoneart© geht davon aus, dass der Auftraggeber/Verwerter berechtigt ist, das Material zu verwenden.
 
2. Vergütung
 
2.1 Entwürfe und Werkzeichnungen bilden zusammen mit der Gestattung der Nutzungsrechte eine zusammen hängende Leistung. Die Vergütung dieser Leistung setzt sich aus (wenn nicht anders vereinbart) folgenden Teilhonoraren zusammen: a) dem Gestaltungshonorar für die genutzte Entwurfsarbeit, b) dem Werkzeichnungs-/Ausführungshonorar für die Realisierung.
 
2.2 Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, erlaubt es stoneart© ein Abschlagshonorar zu erheben.
 
2.3 Wird von Seiten stoneart© kein Kostenvoranschlag oder ein Angebot erstellt, gilt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, der Stundensatz von 50,00 EUR.
 
2.4 Die Schaffung von Entwürfen und sämtliche Tätigkeiten für den Auftraggeber sind kostenpflichtig, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.
 
2.5 Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zu zahlen. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann stoneart© entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand einen Abschlag verlangen. Bei Zahlungsverzug können ohne vorheriger Ankündigung weitere Dienstleistungen versagt werden.
2.6 Honorare sind Nettobeträge, die zzg. Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
 
2.7 Sofern eine Abnahme nach Mahnung oder nach maximal zehn Arbeitstagen nach Übermittlung des Entwurfes nicht durch den Auftraggeber erfolgt ist, gilt der Entwurf als abgenommen und wird in Rechnung gestellt.
 
3. Zusatzleistungen, Drittanbieter, Nebenkosten
 
3.1 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Produktzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u. a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
 
3.2 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Ausführungsarbeiten von Entwürfen entstehende technische Nebenkosten (z. B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.
 
3.3 Die Firma stoneart© ist berechtigt‚ zur Erfüllung der gesamten Projektabwicklung‚ Leistungen von Drittanbietern erbringen zu lassen, bei denen deren Geschäftsbedingungen gelten. Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z. B. Illustrationen, Fotoaufnahmen, Textarbeiten, Gestaltung, Programmierung) oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (z.B. Satz, Lithografie, Druckausführung, Programmierung) nimmt stoneart© aufgrund einer mit dem Auftraggeber/Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung (wenn nicht anders vereinbart) vor.
 
3.4 Soweit stoneart© auf Veranlassung des Auftraggeber/Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber/Verwerter die Grafik-Designerin von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
 
3.5 Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig.  Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zzgl. Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
 
4. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
 
4.1 An digital wie manuell erstellten Entwürfen, Werkzeichnungen und digitalen Vorlagen zur Realisierung werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, aber ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen. Sollte eine Einigung über das Honorar erzielt werden, kann der Auftraggeber von stoneart© die digitale Daten erwerben. Eine Verpflichtung  von stoneart© zur Herausgabe besteht nicht.
 
4.2 Sofern nicht ausdrücklich eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, dürfen digitale Druck-Vorlagen zu keinem anderen Zweck als dem vereinbarten genutzt werden.
 
4.3 Die Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers/Verwerters.
 
5. Korrektur und Produktionsüberwachung
 
5.1 Vor Produktionsbeginn sind stoneart© Korrekturmuster vorzulegen (z. B. Druckfreigaben).
 
5.2 Die Produktion wird von stoneart© nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht, die stoneart© dazu ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
 
6. Haftung
 
6.1 Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten wird von stoneart© nicht übernommen; das Gleiche gilt für deren Schutzfähigkeit.
 
6.2 Der Auftraggeber/Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
 
6.3 Wenn stoneart© auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet sie damit nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
 
6.4 Die Haftung der Firma stoneart© für mangelhafte Druckerzeugnisse, die durch die Lieferung von Daten mit versteckten Mängeln entstanden sind und weder in Farbausdrucken, Proofs sowie PDFs auffielen, ist auszuschließen, wenn sie weder mit der Kontrolle der Filme, Andrucke oder Druckabnahme beauftragt wurde.
 
6.5 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an  stoneart©,  stellt er ihn von der Haftung frei.
 
6.6 Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung des Grafik-Designers nicht ausgeschlossen.
 
6.7 Erhält  stoneart© den Auftrag zur Gestaltung eines Mailings (mit oder ohne Antwortkarte) obliegt dem Auftraggeber als Einlieferer die Modalitäten und Kosten der Versendung mit der Deutschen Post (o. ä.) zu klären.
 
6.8 Für die inhaltliche wie technische Richtigkeit von überlassenen digitalen Daten wird keine Gewähr übernommen. Für Konfigurations- und Konvertierungsleistungen ist jede Haftung, insbesondere für Datenverlust‚ ausgeschlossen.
 
6.9 Eine unbegrenzte zeitliche Bereitstellung der digitalen Daten kann von der Grafikerin nicht gewährleistet werden.
 
6.10 Für einen etwaigen Virenbefall aus dem Internet, von Datenträgern die dem Kunden geliefert werden oder daraus entstehende Schäden, kann keinerlei Haftung übernommen werden.
 
7. Belegexemplare, Copyright-Hinweise
 
7.1 Von vervielfältigten Werken sind  stoneart© drei einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen. Die Firma stoneart© ist berechtigt, diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.
 
7.2 Es wird bei Print-Projekten  stoneart©  gestattet, ein Urheber-Hinweis hinzuzufügen, sofern der Auftraggeber nicht andere Vereinbarungen trifft.
 
7.3 Die Firma stoneart©  ist berechtigt Kunden als Referenz im Internet aufzuführen.
 
8. Gestaltungsfreiheit
 
8.1 Für die Firma stoneart©  im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
 
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
 
9.1 Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der genannten Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
 
9.2 Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz der Firma stoneart©
 
9.3 Gerichtsstand  ist der Sitz der Firma stoneart©.
 
 
Stand:  AGB 9/2012

stoneart© Dipl.-Ing. Jens Steinert • Daumierstr. 1 • 04157 Leipzig
St.-Nr. 231/277/......... • Ust.-Id.-Nr. DE 193.........